JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Bremen > Verkündungsdatum > 06 / 2007
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB XII |
| Leitsatz: | 1. Ein im Eigentum des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragstellers stehender Pkw gehört grundsätzlich zu dem von ihm einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 2. Zum geschützten Vermögen gehört ein solcher Pkw nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 9 oder Abs. 3 SGB XII erfüllt sind. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 1 W 22/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Setzt ein Käufer dem Verkäufer mehrfach eine jeweils datumsmäßig festgelegte Frist zur Erledigung der Nachbesserung und lässt es der Käufer zu, dass der Verkäufer im Ergebnis erfolglose Nachbesserungsarbeiten auch noch nach dem Verstreichen des letzten Endtermins vornimmt, so hindert dieser Umstand den Käufer nicht daran, den Rücktritt vom Vertrage wegen Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche zu erklären, ohne einen weiteren Endtermin zu setzen. 2. Wird festgestellt, dass sich eine Vertrags- und Prozesspartei in Annahmeverzug befunden hat, so ist der Streitwert des entsprechenden Feststellungsantrags mit 1 % des Wertes des Antrags zu bemessen, dessen Vollstreckung durch die Feststellung erleichtert werden soll. 3. Wird die in Nummer 2 dargestellte Feststellung in einem Ergänzungsurteil getroffen, so hängt die Zulässigkeit einer gegen dieses Ergänzungsurteil selbstständig eingelegten Berufung davon ab, ob die in diesem Urteil enthaltene Beschwer für sich genommen das Rechtsmittel statthaft erscheinen lässt (wie BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - NJW 2000, 3008). |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 5/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HausratsVO, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Haben die Parteien bei der einvernehmlichen Hausratsverteilung einen PKW als Hausrat behandelt und ihm einen der Ehegatten zugeteilt, ist der PKW nicht im Endvermögen des Ehegatten anzusetzen, dem er zugeteilt ist. 2. Die mit dem als Hausrat behandelten Gegenstand zusammenhängenden Verbindlichkeiten sind jedoch im Endvermögen des betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. 3. Eine Forderung, die erst in dem Prozess realisiert werden soll, für den PKH begehrt wird, ist regelmäßig kein verwertbares Vermögen i.S.d. § 115 ZPO (so bereits OLG Bremen, FamRZ 83, 637). |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 4 WF 73/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HausratsVO, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Haben die Parteien bei der einvernehmlichen Hausratsverteilung einen PKW als Hausrat behandelt und ihm einen der Ehegatten zugeteilt, ist der PKW nicht im Endvermögen des Ehegatten anzusetzen, dem er zugeteilt ist. 2. Die mit dem als Hausrat behandelten Gegenstand zusammenhängenden Verbindlichkeiten sind jedoch im Endvermögen des betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. 3. Eine Forderung, die erst in dem Prozess realisiert werden soll, für den PKH begehrt wird, ist regelmäßig kein verwertbares Vermögen i.S.d. § 115 ZPO (so bereits OLG Bremen, FamRZ 83, 637). |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 4 WF 74/07 | |