JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Bremen > Verkündungsdatum > 11 / 2006
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Der Architekt hat grundsätzlich nicht für jeden Mangel des Bauwerks einzustehen, sondern nur die in sein Tätigkeitsgebiet fallenden Mängel zu verantworten. Schaltet der Bauherr oder der Hauptunternehmer einen Sonderfachmann für fachspezifische Fragen ein, der in paralleler Zuständigkeit neben dem Architekten eigenverantwortlich in der Fachplanung tätig ist, so scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus, wenn dieser Fachbereich nicht zum (allgemeinen) Wissensstand des Architekten gehört. 2. Hat auch der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse oder sind sie von ihm zu erwarten, begründet dies eine Mithaftung; deshalb ist im Einzelfall stets darauf abzustellen, ob dem Architekten die Prüfung der Leistung des Sonderfachmanns möglich war und sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 3 U 40/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze eines Telefaxgerätes bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er anordnet, dass im Anschluss an den Sendevorgang ein Einzelausdruck des Sendeberichts erstellt wird, auf dessen Grundlage die ordnungsgemäße Übermittlung geprüft wird. Ein lediglich handschriftlicher Vermerk der mit der Übermittlung betrauten Mitarbeiterin, dass und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung erfolgt ist, erfüllt diese Anforderungen nicht. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 3 U 45/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Nur wenn der Pfandgläubiger das Pfand lediglich ganz kurzfristig an den Verpfänder oder den Eigentümer zurückgibt und dabei seinen Besitz an dem Pfand nicht wirklich aufgibt, kommt es nicht zum Erlöschen des Pfandrechts. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 1 U 38/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB VII |
| Leitsatz: | 1. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 (3. Möglichkeit) SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation. 2. Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 (3. Möglichkeit) SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 3 U 55/06 | |