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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht BremenVerkündungsdatum10 / 2005 

Oberlandesgericht Bremen

Entscheidungen 10 / 2005



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-BREMEN – Beschluss, 4 W 19/05 vom 25.10.2005

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Die kurzfristige, notfalls unter Anwendung von Zwang gegen den Willen des Betreuten durchzuführende stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik allein zu dem Zweck, dem Betreuten zwangsweise eine Depotspritze mit einem Neuroleptikum zu verabreichen, ist nicht nach § 1906 Abs. 2 i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 1904 genehmigungsfähig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 -BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 32).
Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 4 W 19/05



OLG-BREMEN – Beschluss, 4 W 20/05 vom 25.10.2005

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Die kurzfristige, notfalls unter Anwendung von Zwang gegen den Willen des Betreuten durchzuführende stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik allein zu dem Zweck, dem Betreuten zwangsweise eine Depotspritze mit einem Neuroleptikum zu verabreichen, ist nicht nach § 1906 Abs. 2 i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 1904 genehmigungsfähig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 -BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 32).
Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 4 W 20/05

OLG-BREMEN – Beschluss, 2 W 28/05 vom 24.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Ein Ordnungsmittelantrag, der als Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf eine einstweilige Verfügung gestützt wird, die auf der Grundlage der §§ 927, 936 ZPO durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn die als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung behauptete Handlung des Vollstreckungsschuldners zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als die veränderten Umstände, die zu dem Aufhebungsurteil geführt hatten, bereits eingetreten waren.
Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 2 W 28/05

OLG-BREMEN – Urteil, 2 U 9/05 vom 20.10.2005

Rechtsgebiete:HGB, BGB, ZPO
Leitsatz:1. Handelt ein Rechtsanwalt beim Einreichen eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in Ermangelung der erforderlichen Prozessvollmacht als volllmachtloser Vertreter, so kann dieser Mangel im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren nach Abgabe an das Landgericht jedenfalls dann mit Rückwirkung durch Nachreichen einer Prozessvollmacht geheilt werden, wenn noch keine das Verfahren der Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist (wie BGHZ 91, 111 = BVerwGE 69, 380).

2. Zwar regelt § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Ausschlussfrist, doch bewirkt die in § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB angeordnete entsprechende Anwendbarkeit u.a. des § 204 BGB, dass für die Frage, ob eine zur Hemmung des Fristablaufs geeignete Handlung rechtzeitig vorgenommen worden ist, auch § 167 ZPO berücksichtigt werden muss.

3. Kann nicht festgestellt werden, ob ein Zeitraum von etwa drei Monaten zwischen dem Einreichen des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids und dessen Zustellung auf ein Versäumnis des Antragstellers (verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses) oder des Gerichts (verspätete Anforderung des Kostenvorschusses) zurückzuführen ist, so ist zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass die Zustellung "demnächst" vorgenommen worden ist, weil vom Antragsteller zumal im Rahmen einer maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens nicht zu verlangen iist, beim Gericht nachzufrage (Abweichung von der zu § 270 Abs. 3 ZPO ergangenen Entscheidung BGHZ 69, 364).

4. Die Berücksichtigung einer nur in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils niedergelegten Datumsangabe als "festgestellte Tatsache" im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist zulässig.

5. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Angabe hinreichend "bestimmt" und damit der geltend gemachte Anspruch genügend "individualisiert" ist, ist auch die Kenntnis des Schuldners darüber zu berücksichtigen, dass der Anspruch nur einem bestimmten Rechtsverhältnis entstammen kann, wobei für diese Kenntnis auch die Person des Anspruchstellers von Bedeutung ist (z.B. Insolvenzverwalter).
Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 9/05


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