JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Bremen > Verkündungsdatum > 12 / 2004
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Lukendeckel mit einem Gewicht von 25 bis 29 t je Stück, die für ein Containerhochseeschiff speziell angefertigt worden sind, werden, wenn sie auf den Schiffsrumpf aufgelegt und mit Abhebesicherungen versehen sind, zum wesentlichen Bestandteil des Schiffes. 2. Dies gilt sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 93 BGB, da es an einem "Markt" für solche Lukendeckel fehlt, als auch unter dem Aspekt des § 94 Abs. 2 BGB analog, weil die Lukendeckel zur "Herstellung" des Schiffs "eingefügt" sind. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 1 U 66/04 a | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Vereinbaren Parteien eines Mietvertrages über Farbkopierer, dass auftretende Störungen oder Fehler innerhalb von vier Stunden nach erfolgter Störmeldung vom Vermieter zu beseitigen seien und soll dem Mieter ein Recht zur Kündigung des Mietvertrages zum nächsten Monatsende zustehen, falls die für die Fehlerbeseitigung eingeräumte Vierstundenfrist mehr als dreimal im Jahr überschritten werde, so muss der Mieter jedenfalls dann den Vermieter gesondert abmahnen, wenn er nicht den ersten zur Kündigung berechtigenden Störfall zum Anlass nimmt, eine Kündigungserklärung abzugeben. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 96/03 | |
| Rechtsgebiete: | WpHG |
| Leitsatz: | 1. Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung verjähren gemäß § 37 a WpHG innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere. 2. Die Grundsätze der sog. Sekundärverjährung sind auf Fälle der Anlageberatung durch Kreditinstitute nicht anwendbar. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 1 U 54/04 (a) | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Die Verpflichtung, der gemeinsamen Steuerveranlagung zuzustimmen, kann für Zeiträume, in denen die Ehegatten noch zusammen gelebt haben oder in denen Ehegattenunterhalt gezahlt worden ist, nicht von einem Ausgleich des für den Zustimmungspflichtigen mit der Zusammenveranlagung verbundenen Nachteils abhängig gemacht werden. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 4 UF 67/04 | |