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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht BremenVerkündungsdatum06 / 2004 

Oberlandesgericht Bremen

Entscheidungen 06 / 2004



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-BREMEN – Urteil, 1 U 8/04 vom 02.06.2004

Rechtsgebiete:BGB, HOAI, ZPO, GG
Leitsatz:1. Wird ein Architekt, der mit der Durchführung der Zielplanung für einen Teilbereich eines Betriebsgeländes beauftragt ist, vom Auftraggeber in allgemeiner Form dazu aufgefordert, künftige Entwicklungsoptionen des Betriebes "nicht zu verbauen", so folgt daraus nicht ohne weiteres der Auftrag, die Zielplanung auch auf diese Optionen zu erstrecken.

2. Allein daraus, dass der Auftraggeber dem Architekten für die Zwecke der Vertragsdurchführung einen Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung stellt, darf der Architekt noch nicht den Schluss ziehen, dieser sei berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Dies gilt erst recht, wenn der vorangegangene Architektenvertrag von zwei Vertretern des Auftraggebers unterschrieben worden ist.

3. In der Regel kann in der Entgegennahme von Architektenleistungen durch den Auftraggeber zugleich die stillschweigende Vereinbarung einer Honorarzahlungspflicht gesehen werden. Dennoch kommt es für die Abgrenzung zwischen honorarfreier Akquisitionstätigkeit und vergütungspflichtigen Architektenleistungen letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an.

4. Das erstinstanzliche Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sowie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es nach erfolgter Klageerweiterung von einer erneuten Vernehmung der Zeugen zu dem der Klageerweiterung zugrunde liegenden Sachverhalt mit der Begründung Abstand nimmt, dass die Zeugen hierzu bereits zu einem früheren Zeitpunkt befragt worden seien, obwohl dieser Sachverhalt vor der Klageerweiterung noch nicht beweiserheblich war und die Beweisaufnahme den der Klageerweiterung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vollständig ausschöpft.
Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 1 U 8/04



OLG-BREMEN – Beschluss, 2 W 51/04 vom 01.06.2004

Rechtsgebiete:BRAGO
Leitsatz:1. Ist der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten und ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen ihn, nachdem das Gericht den vertretenen Kläger bewogen hat, den angekündigten Klagantrag einzuschränken, so entsteht keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO, sondern nur eine Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.

2. Ist in einem solchen Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO gegen den Beklagten festgesetzt worden und kommt diese auf seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde in Wegfall, so ist die Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO dem Kläger auch ohne einen darauf gerichteten Antrag zuzuerkennen.
Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 2 W 51/04


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