JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Bremen > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Auf die sich aus § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebenden Rügen kann die Partei wirksam verzichten. Die Anerkennung einer im Ausland (Ghana) ausgesprochenen Ehescheidung ist deshalb nicht zu versagen, wenn zwar die förmliche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht festgestellt werden kann und/oder die dem Antragsgegner von dem ausländischen Gericht gesetzte Einlassungsfrist zu kurz bemessen ist, als dass er sich am Verfahren beteiligen konnte, er aber zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit der Scheidung einverstanden ist. 2. Dabei dürfen an die Voraussetzungen, unter denen die Partei rechtserheblich zum Ausdruck bringen kann, sie wolle das ausländische Scheidungsurteil gelten lassen, keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Partei im Inland ein Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG einleitet oder die Durchführung des isolierten Versorgungsausgleichs gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB beantragt. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 4 UF 10/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Die vom Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Haftungsumfangs des Bürgen entwickelte Rechtsprechung, die den Anlass der Verbürgung in den Vordergrund der Betrachtung rückt, ist auf im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung abgegebene Sicherungszweckerklärungen nicht anwendbar. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 88/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides (§ 270 Abs. 3, § 207 ZPO a.F.) setzt voraus, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in unverjährter Zeit bei Gericht eingegangen ist. 2. Für den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnbescheidsantrages kommt es darauf an, wann der Antrag in die Verfügungsgewalt des in der Adresse angegebenen Gerichts gelangt; eine Mitwirkung des Gerichts (Entgegennahme) ist dabei nicht erforderlich. 3. Bei Übermittlung eines Schriftstückes an eine für mehrere Gerichte bestehende Einlaufstelle begründet die Einlieferung nur die Verfügungsgewalt desjenigen Gerichts, das auf dem eingegangenen Schriftstück als Adressat bezeichnet ist. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 1 U 2/04 a | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Wird eine Fräsmaschine bestellt, die auf nicht weniger als 11 schreibmaschinebeschrifteten Seiten ins Einzelne gehend erläutert ist und umfasst das gesamte Vertragswerk etwa 50 Seiten, so liegt regelmäßig kein den Regelungen des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 bis 310 BGB) unterfallender Formularvertrag vor. 2. Wird eine nach den Bedürfnissen des Bestellers gefertigte Fräsmaschine von einem Frachtführer, den der Besteller beauftragt hat, vom Betrieb des Herstellers zu demjenigen des Bestellers befördert und stürzt die Maschine in einer zwischen den Parteien streitigen Weise vor Aufstellung im Betrieb des Bestellers, so muss einem Beweisantritt, nachfolgend erkennbar gewordene Mängel der Maschine seien auf diesen Sturz zurückzuführen, jedenfalls dann nicht nachgegangen werden, wenn bereits ein selbständiges Beweisverfahren auf Antrag des Herstellers stattgefunden hat, der Sturz im Juli 1995 geschah, die Maschine vom Besteller im Juli 1996 stillgelegt und während des Rechtsstreits vom Besteller an einen Dritten veräußert worden ist. 3. Hat der Beklagte gegenüber einem Klaganspruch, der sich aus mehreren Teilforderungen zusammensetzt, die Einrede der Verjährung erhoben, so kann ein Zwischenurteil über den Grund nur ergehen, wenn diese Einrede in Bezug auf sämtliche Teile des geltend gemachten Anspruchs für nicht durchgreifend angesehen wird. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 97/03 | |