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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht BremenVerkündungsdatum03 / 2004 

Oberlandesgericht Bremen

Entscheidungen 03 / 2004



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-BREMEN – Urteil, 4 U 3/04 vom 12.03.2004

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Die an die Aufklärung des Patienten zu stellenden Anforderungen gelten in gesteigertem Maß bei der beabsichtigten Anwendung einer sog. "Außenseitermethode" (hier: spezielles Prostata-Laserverfahren in zwei Operationsschritten).

2. Von einem echten Entscheidungskonflikt ist auszugehen, wenn der Patient darlegt, dass er die klassische Methode der "transurethralen Resektion der Prostata" (TURP) bei ordnungsgemäßer Aufklärung in seine Überlegungen einbezogen hätte.

3. Führt der ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführte Eingriff zu wiederholten Harnverhalten, die mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte mit Nachoperationen zur Folge haben, und einer dauerhaften Stressharninkontinenz, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von ¤ 18.000,-- angemessen.
Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 4 U 3/04



OLG-BREMEN – Urteil, 2 U 20/03 vom 11.03.2004


OLG-BREMEN – Urteil, 2 U 99/03 vom 11.03.2004

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, wer ein Geschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Dafür ist der zeitliche Anteil der privaten Nutzung, nicht das Maß der Kostendeckung durch den anderen Nutzungsanteil entscheidend.

2. Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist auch, wer bei Abschluss eines Geschäfts eine selbstständige Tätigkeit im Nebenberuf ausübt. Entsprechendes gilt für gelegentliche Geschäfte im Zusammenhang mit einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit.

3. Beim Kauf einer gebrauchten beweglichen Sache (hier eines etwa zehn Jahre alten Motorboots) findet im Hinblick auf alterstypische Verschleißmängel keine Beweislastumkehr statt, wie sie in § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf vorgesehen ist.

4. Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bei einer gebrauchten beweglichen Sache zu verneinen, wenn bei Gefahrübergang ein alterstypischer Verschleißmangel vorliegt, der sich später verstärkt und eine Leistungsminderung hervorruft oder zu einer Funktionsunfähigkeit führt (hier für einen feinen Riss am Zylinderkopf eines Bootsmotors, der während der Nutzung durch den Käufer einen Motorausfall zur Folge hat).
Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 99/03


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