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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht BremenVerkündungsdatum03 / 2004 

Oberlandesgericht Bremen

Entscheidungen 03 / 2004



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-BREMEN – Urteil, 2 U 4/04 vom 25.03.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Wird gegenüber einem als Parteivertreter auftretenden Rechtsanwalt der Mangel der Vollmacht gerügt, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden sei, so sind bis zur Behebung dieses Mangels Zustellungen an die Partei zu bewirken.
Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 4/04



OLG-BREMEN – Beschluss, 4 W 6/04 vom 24.03.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Das Landgericht, bei dem Prozesskostenhilfe für eine eingereichte Klage beantragt wird, deren Streitwert in die landgerichtliche Zuständigkeit fällt, darf die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagen, Erfolgsaussicht bestehe nur für einen Teil der Klage, dessen Wert unterhalb der landgerichtlichen Zuständigkeit liege. In einem solchen Fall ist vielmehr Prozesskostenhilfe für den erfolgversprechenden Teil zu bewilligen.
Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 4 W 6/04

OLG-BREMEN – Beschluss, 1 W 1/04 vom 18.03.2004

Rechtsgebiete:KostO, BeurkG
Leitsatz:1. Der Notar darf eine Verwahrungsgebühr gemäß § 149 Abs. 1 KostO nur dann beanspruchen, wenn hierfür ein "berechtigtes Sicherungsinteresse" der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht (§ 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG). Da sich die Sicherung der Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten bei einem notariellen Kaufvertrag grundsätzlich auch durch eine Vertragsgestaltung mit direkter Kaufpreiszahlung erreichen lässt, müssen im Einzelfall besondere weitere Umstände vorliegen, die den grundsätzlich sicheren Weg einer direkten Kaufpreiszahlung ausnahmsweise als nicht sicher genug erscheinen lassen, um das "berechtigte Sicherungsinteresse" für eine Verwahrungstätigkeit des Notars bejahen zu können.

2. Ein "berechtigtes Sicherungsinteresse" für eine notarielle Verwahrungstätigkeit besteht - ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände - dann nicht, wenn die von den Käufern abzulösenden Grundschulden ohne Finanzierung gelöscht werden können, obwohl der Nennbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte den Kaufpreis übersteigt, der Verkäufer vor der Vertragsbeurkundung den Notar jedoch darauf hingewiesen hat, dass die Grundpfandrechte mit einem niedrigeren Betrag valutieren als der zu zahlende Kaufpreis.
Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 1 W 1/04

OLG-BREMEN – Beschluss, 2 W 24/04 vom 15.03.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Der Streitwert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übermittlung von unverlangter Werbung im E-Mail-Wege untersagt werden soll, beträgt regelmäßig mindestens ¤ 7.500,--, weil nicht allein auf die Kosten abzustellen ist, unter deren Aufwendung der Antragsteller die Übermittlung der Sendungen unterbinden könnte, sondern auf sein materielles und immaterielles Interesse, von derartigen Belästigungen verschont zu bleiben.
Sachverhalt zu 2 W 24/04 = 5 (8) T 69/04

Die Antragsteller beantragten beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt werden sollte, künftig im Wege der E-Mail-Werbung unter einer E-Mail-Adresse sowie einer Domain, jeweils bestimmt bezeichnet, an die Antragsteller heranzutreten, es sei denn, diese hätten zugestimmt oder ihr Einverständnis sei zu vermuten. Den Streitwert bezifferten die Antragsteller mit ¤ 5.001,--. Entgegen dieser Wertangabe setzte das Landgericht den Streitwert auf ¤ 1.000,-- fest, weil die infolge der unerwünschten Werbung verursachte Belästigung und der möglicherweise erforderliche Blockadeaufwand mit vier Stunden zu je ¤ 250,-- zu bemessen sei, und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Antragsteller an das Amtsgericht Bremen.

Gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat ihr nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass derjenige, der E-Mail-Adressen mit den Benutzernamen(sbestandteilen) "info" oder "office" einrichte, im Eigeninteresse geeignete Vorkehrungen gegen Spam-E-Mails treffen müsse. Solche Vorkehrungen seien in Gestalt des Einsatzes von Anti-Spam-Software möglich und zumutbar.
Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 2 W 24/04


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