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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht BremenVerkündungsdatum11 / 2003 

Oberlandesgericht Bremen

Entscheidungen 11 / 2003



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-BREMEN – Urteil, 1 U 42/03 vom 26.11.2003

Rechtsgebiete:VOB/B
Leitsatz:1. Vereinbaren Vertragsparteien, dass die VOB/B und die VOB/C gelten sollen, und enthält das von dem Auftraggeber angenommene Angebot des Auftragnehmers den Hinweis, es werde ein Preisnachlass in bestimmter Höhe gewährt, "sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird", so kann der Nachlass nur dann in Abzug gebracht werden, wenn der Auftraggeber das in VOB § 16 Nr. 1 Abs. 3 vorgegebene Zahlungsziel einhält.

2. Der Auftraggeber kann sich für seinen abweichenden Rechtsstandpunkt nicht darauf berufen, die Klausel über die Einräumung des Nachlasses habe nur dann gelten sollen, wenn die VOB/B zwischen den Parteien uneingeschränkt (d.h. allein) vereinbart worden wäre.
Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 1 U 42/03



OLG-BREMEN – Urteil, 1 U 50/03 a vom 12.11.2003

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. § 661 a BGB verlangt lediglich den Anschein eines Preisgewinns, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift bereits dann erfüllt sind, wenn die Zusendung des Unternehmers durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen. Dabei ist entscheidend, ob die Mitteilung abstrakt-generell geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines (bereits erfolgten) Preisgewinns zu erwecken.

2. Bei der Auslegung der Gewinnzusage kommt es auf den Kerngehalt der Aussage an, wobei den plakativ herausgestellten Angaben entscheidende Bedeutung beizumessen ist, und versteckte Hinweise, sofern sie sich nicht dem objektiven Empfängerhorizont aufdrängen, außer Ansatz bleiben.
Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 1 U 50/03 a

OLG-BREMEN – Urteil, 2 U 69/03 vom 06.11.2003

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Veräußert der von der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück befreite Vorerbe dieses Grundstück und wird der Kaufpreis auf einem Girokonto gutgeschrieben, das der Vorerbe bereits vor dem Erbfall eingerichtet und auch später für nicht mit dem Erbfall in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte genutzt hat, so kann nach Eintritt des Nacherbfalls der Nacherbe verlangen, dass Verfügungen des Vorerben oder seiner Erben über das Girokonto solange unterbleiben, bis geklärt ist, in welchem Umfang der auf dem Girokonto vorhandene Haben-Saldo auf aus der Erbschaft stammende Vermögensgegenstände zurückzuführen ist.

2. Den unter 1. dargestellten Anspruch kann der Nacherbe im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgen. Dabei muss in diesem Verfahren nicht der gesamte Kontenverlauf dargestellt und nachvollzogen werden; es genügt, wenn glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht wird, dass jedenfalls der Kaufpreis für das veräußerte Grundstück dem vom Vorerben genutzten Girokonto gutgebracht worden ist.
Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 69/03


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