JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Bremen > Verkündungsdatum > 02 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Auch unter Streitgenossen findet die Kostenausgleichung im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren statt, wenn die Kostenquoten in einem Prozessvergleich eindeutig festgelegt sind. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 2 W 15/03 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | 1. Werden mehrere rechtlich selbständige und für ihr Verhalten im Wettbewerb eigenverantwortliche Unterlassungsschuldner wegen desselben Wettbewerbsverstoßes getrennt in Anspruch genommen, so liegt jedenfalls dann keine unangemessene Mehrbelastung vor, solange sich nicht wegen der Vielzahl der Unternehmen, denen derselbe Verstoß vorgeworfen wird, und die an demselben Gerichtsstand verklagt werden könnten, die Zweckmäßigkeit einer einzigen, gegen sie als Streitgenossen gerichteten Klage aufdrängt. 2. Eine unzulässige weil rechtsmissbräuchlich Mehrfachverfolgung eines wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsanspruchs eines einzelnen Unterlassungsgläubigers im Eilverfahren schließt seine Klagebefugnis im Verfahren der Hauptsache nicht aus, wenn dort keine Mehrfachverfolgung stattfindet. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 38/02 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, PersBefG |
| Leitsatz: | Ein Zusammenschluss selbständiger Taxiunternehmer handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er seine Mitglieder veranlasst, mit ihren Taxen Botenfahrten übernehmen, weil weder die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes noch sonstige Rechtsvorschriften die für den Verkehr mit Taxen eingeräumten Vergünstigungen davon abhängig machen, dass Personen befördert werden. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 81/02 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, Unterlassungsklageverordnung |
| Leitsatz: | 1. Die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes ergibt sich nicht schon allein aus der Tatsache, dass er in § 1 der Unterlassungsklageverordnung aufgeführt ist, weil der Gesetzgeber den Wettbewerbsverbänden allenfalls einen durch den Inhalt des § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes umschriebenen Auskunftsanspruch verschaffen wollte (BT-Drucks. 14/6857 und 14/7052). 2. Ist die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes hinsichtlich der Voraussetzungen zur personellen, sachlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vom Bundesgerichtshof anerkannt worden, so ist vom Fortbestehen dieser Voraussetzungen ohne erneute Prüfung auszugehen, solange nicht die Gegenseite Tatsachen vorträgt, aus denen eine Änderung der Verhältnisse abgeleitet werden kann. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 57/02 | |