JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Bremen > Verkündungsdatum > 01 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | LPartG |
| Leitsatz: | Der Trennungsunterhaltsanspruch eines aidskranken Lebenspartners, der bisher vom anderen Partner unterhalten worden ist, ist nicht schon deshalb zu versagen, weil es bereits drei Monate nach Eintragung der Lebenspartnerschaft zur Trennung gekommen ist. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 4 WF 121/02 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Ist in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschrift enthalten, dass jeder Gesellschafter für den Fall des Todes dem (den) anderen Gesellschafter(n) seinen Anteil "verbindlich und unwiderruflich" zum Kauf anbietet, so bezieht sich dieses Angebot sowohl auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags als auch auf den zum Übergang des Geschäftsanteils erforderlichen dinglichen Übertragungsakt. 2. Ist vereinbart, dass die Höhe des Entgelts dem steuerlichen Wert des Anteils zum 1. Januar, der dem Tod vorausgeht, entsprechen soll, so wird das unterbreitete Angebot nicht wirksam angenommen, wenn der Übernehmer erklärt, den Geschäftsanteil "für DM 1,--" übernehmen zu wollen. 3. In einem solchen Fall kann eine wirksame Annahmeerklärung, die dem Inhalt des im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angebots entspricht, auch noch etwa drei Monate nach dem Ableben des Gesellschafters abgegeben werden. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 105/01 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | Ob eine der in § 43 WEG aufgeführten Streitigkeiten vorliegt, ist anhand des vom Antragsteller zur Entscheidung gestellten Begehrens zu ermitteln, z.B. nach Auswahl der Verfahrensgegner, der Formulierung des Antrags und seiner Begründung. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 3 W 25/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BeamtVG, Versorgungsänderungsgesetz 2001 |
| Leitsatz: | 1. Die Neuregelung des § 14 BeamtVG, die die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % zur Folge hat, ist im Versorgungsaussgleich auch dann zugrunde zu legen, wenn der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand von den Übergangsregelungen des § 69 e Abs. 2 bis 4 BeamtVG betroffen ist. Der Ausgleich des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages zum endgültigen Ruhegehaltssatz von 71,75 % bleibt dem schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung, wenn der Beamte vor der Ehe ein Studium begonnen und dies erst in der Ehe beendet hat, ohne dass die gesamte Studienzeit - wegen der Überschreitung der Höchstdauer der in § 12 Abs. 1 BeamtVG geregelten Höchstdauer der Studienzeit - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 4 UF 68/02 | |