JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Bremen > Verkündungsdatum > 05 / 2002
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Schränkt ein Gläubiger bei einem außergerichtlichen Vergleich seine Klagforderung mit Rücksicht auf das Leistungsvermögen des Schuldners und eine schnelle Verwirklichung des Anspruchs ein, so besteht bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Billigkeitsgesichts-Punkten kein Grund, ihm deswegen eine höhere Kostenquote aufzuerlegen. 2. Dasselbe gilt, wenn die Einschränkung auf der Haltung eines Dritten beruht, der seine Forderung gegen den Gläubiger nachträglich ermäßigt und dessen Mitwirkung der Gesamtregelung der Angelegenheit dienlich ist. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 2 W 36/2002 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 107/01 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Behauptet der Inhaber eines Betriebs, er habe von der wettbewerbswidrigen Handlung eines Angestellten oder Beauftragten keine Kenntnis gehabt, so kann er zwar zur Unterlassung, nicht aber zur Auskunft oder zum Schadensersatz verurteilt werden (wie BGH GRUR 1955, 411, 415). 2. Im Wettbewerbsprozess kann die geschuldete Auskunft zwar in der Weise erteilt werden, dass der Schuldner bestreitet, die vom Gläubiger als wettbewerbswidrig eingestufte Äußerung getan zu haben, anderes gilt jedoch, wenn die Beweisaufnahme ein gegenteiliges Ergebnis erbracht hat; in diesem Fall ist der Schuldner zur Auskunfterteilung zu verurteilen. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 107/2001 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Hat eine infolge eines Verkehrsunfalls körperlich geschädigte Person etwa drei Jahre nach dem erlittenen Schaden eine Fahrschule besucht, die Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug erworben und nimmt sie mit einem solchen am Straßenverkehr teil, so lässt sich jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren das Vorliegen eines fortwirkenden posttraumatischen Belastungssyndroms nach dem Klassifikationssystem ICD F 43.1 nicht feststellen. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 3 U 78/01 | |