JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Bremen > Verkündungsdatum > 03 / 2002
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | UWG, RBerG |
| Leitsatz: | Ein nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG bedürftiges Geschäft liegt vor, wenn ein Unternehmensberater Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln aus einer im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Existenzgründerberatung empfohlenen öffentlichen Förderung leistet. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 2 U 121/2000 | |
| Rechtsgebiete: | GVG, BGB, VOZG |
| Leitsatz: | 1. § 17 a Abs. 5 GVG hindert das Berufungsgericht nicht an der Prüfung der Rechtswegfrage, wenn das erstinstanzliche Gericht das Verfahren nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht eingehalten hat. Grundsätzlich muss danach das Berufungsgericht ein entsprechendes Verfahren einleiten. Das erübrigt sich indes, wenn das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen. 2. Zahlt ein Kläger auf die Schuld eines Dritten, die durch Feststellungsbescheid im Rahmen des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt ist, und verlangt er später von dem Dritten diesen Betrag nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung heraus, so handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch wenn sich der Bereicherungsanspruch erst aus einer nachträglichen Leistungsbestimmung nach § 267 BGB ergibt; diese ihrerseits hat keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. 3. Die Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung dürfen im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht überspannt werden, da gerichtsbekannt ist, dass für Grundstücke in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik keine Grundbücher mehr geführt wurden. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 5 U 75/00 c | |
| Rechtsgebiete: | GVG, BGB, VZOG |
| Leitsatz: | 1. § 17 a Abs. 5 GVG hindert das Berufungsgericht nicht an der Prüfung der Rechtswegfrage, wenn das erstinstanzliche Gericht das Verfahren nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht eingehalten hat. Grundsätzlich muss danach das Berufungsgericht ein entsprechendes Verfahren einleiten. Das erübrigt sich indes, wenn das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen. 2. Zahlt ein Kläger auf die Schuld eines Dritten, die durch Feststellungsbescheid im Rahmen des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt ist, und verlangt er später von dem Dritten diesen Betrag nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung heraus, so handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch wenn sich der Bereicherungsanspruch erst aus einer nachträglichen Leistungsbestimmung nach § 267 BGB ergibt; diese ihrerseits hat keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. 3. Die Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung dürfen im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht überspannt werden, da gerichtsbekannt ist, dass für Grundstücke in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik keine Grundbücher mehr geführt wurden. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 5 U 75/2000 | |
| Rechtsgebiete: | MB/KT 1978 |
| Leitsatz: | 1. Für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 6 MB/KT 1978 spielt es keine Rolle, dass der Versicherungsvertrag von einem Dritten für fremde Rechnung abgeschlossen worden ist, wenn der Begünstigte von dem Vertragsabschluss wusste, insbesondere den Antrag selbst unterschrieben hat. 2. Die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit nach Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 VVG, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 MB/KT 1978 ist für die Zeit vor der Kündigungserklärung in der Regel treuwidrig. |
| Volltext: OLG-BREMEN - Urteil, 3 U 2/01 | |