JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Bremen > Verkündungsdatum > 01 / 2001
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Der Senat hält an der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass der Wert des Streitgegenstandes nach einseitig erklärter Erledigung der Hauptsache in den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten besteht. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht im Wege eines Versäumnisurteils feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist (anders OLG Köln MDR 1995, 103 und OLGR 1997, 120). |
| Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, 2 W 135/2000 | |