JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen: 3 U 40/06
| Leitsatz: | 1. Der Architekt hat grundsätzlich nicht für jeden Mangel des Bauwerks einzustehen, sondern nur die in sein Tätigkeitsgebiet fallenden Mängel zu verantworten. Schaltet der Bauherr oder der Hauptunternehmer einen Sonderfachmann für fachspezifische Fragen ein, der in paralleler Zuständigkeit neben dem Architekten eigenverantwortlich in der Fachplanung tätig ist, so scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus, wenn dieser Fachbereich nicht zum (allgemeinen) Wissensstand des Architekten gehört. 2. Hat auch der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse oder sind sie von ihm zu erwarten, begründet dies eine Mithaftung; deshalb ist im Einzelfall stets darauf abzustellen, ob dem Architekten die Prüfung der Leistung des Sonderfachmanns möglich war und sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 1 O 3046/04 a vom 14.06.2006 |
Um den Volltext vom OLG-BREMEN – Urteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen: 3 U 40/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-BREMEN - 28.11.2006, 3 U 40/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum