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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENUrteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen: 3 U 40/06 



OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 3 U 40/06

Urteil vom 28.11.2006


Leitsatz:1. Der Architekt hat grundsätzlich nicht für jeden Mangel des Bauwerks einzustehen, sondern nur die in sein Tätigkeitsgebiet fallenden Mängel zu verantworten. Schaltet der Bauherr oder der Hauptunternehmer einen Sonderfachmann für fachspezifische Fragen ein, der in paralleler Zuständigkeit neben dem Architekten eigenverantwortlich in der Fachplanung tätig ist, so scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus, wenn dieser Fachbereich nicht zum (allgemeinen) Wissensstand des Architekten gehört.

2. Hat auch der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse oder sind sie von ihm zu erwarten, begründet dies eine Mithaftung; deshalb ist im Einzelfall stets darauf abzustellen, ob dem Architekten die Prüfung der Leistung des Sonderfachmanns möglich war und sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Bremen 1 O 3046/04 a vom 14.06.2006

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