JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 28.03.2002, Aktenzeichen: 5 U 75/00 c
| Leitsatz: | 1. § 17 a Abs. 5 GVG hindert das Berufungsgericht nicht an der Prüfung der Rechtswegfrage, wenn das erstinstanzliche Gericht das Verfahren nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht eingehalten hat. Grundsätzlich muss danach das Berufungsgericht ein entsprechendes Verfahren einleiten. Das erübrigt sich indes, wenn das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen. 2. Zahlt ein Kläger auf die Schuld eines Dritten, die durch Feststellungsbescheid im Rahmen des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt ist, und verlangt er später von dem Dritten diesen Betrag nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung heraus, so handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch wenn sich der Bereicherungsanspruch erst aus einer nachträglichen Leistungsbestimmung nach § 267 BGB ergibt; diese ihrerseits hat keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. 3. Die Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung dürfen im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht überspannt werden, da gerichtsbekannt ist, dass für Grundstücke in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik keine Grundbücher mehr geführt wurden. |
| Rechtsgebiete: | GVG, BGB, VOZG |
| Vorschriften: | GVG § 13, GVG § 17 a, BGB § 267, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, VZOG § 13, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 3 O 1253/1999 a vom 15.09.2000 |
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