JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 25.02.2005, Aktenzeichen: 4 U 61/04
| Leitsatz: | Ist Gegenstand der Schenkung des Erblassers ein Grundstück, liegt eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB im Zeitpunkt der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch vor, wenn sich der Erblasser nur an einzelnen Räumen des Hauses ein ausschließliches Wohnrecht, an weiteren Räumlichkeiten des Hauses sowie an den gemeinschaftlichen Einrichtungen des Grundstückes ein Mitbenutzungsrecht einräumen lässt und an den übrigen Räumen des Hauses keinerlei Wohn- und Nutzungsrechte behält. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2325 Abs. 1, BGB § 2325 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 6 O 2108/03 vom 09.09.2004 |
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