JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 23.09.2004, Aktenzeichen: 2 U 62/03
| Leitsatz: | Vereinbart ein Depotinhaber mit dem Kreditinstitut, bei dem das Depot unterhalten wird, dass die verwahrten Wertpapiere bei Absinken ihres Kurswertes unter einen bestimmten Betrag veräußert werden sollen ("Glattstellungsvereinbarung"), befolgt das Kreditinstitut diese Vereinbarung jedoch nicht und erklärt sich der Depotinhaber in Gesprächen damit einverstanden, von einer Veräußerung abzusehen in der auch von den Mitarbeitern des Kreditinstituts geteilten Hoffnung, die Kurse würden sich erholen, so handelt der Depotinhaber widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB, wenn er bei enttäuschter Erwartung das Kreditinstitut auf Schadensersatz wegen der Missachtung der "Glattstellungs-vereinbarung" in Anspruch nimmt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 675, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 2 O 994/02 d vom 12.06.2003 |
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