JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 23.09.2004, Aktenzeichen: 2 U 20/04
| Leitsatz: | 1. Ist in einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung die Nutzung eines Teiles der Anlage mit "Café" umschrieben, so brauchen die Wohnungseigentümer nur mit einem früh schließenden Betrieb zu rechnen, nicht dagegen mit einer Gaststätte, die "Bistro"-Charakter aufweist. 2. Der Vermieter von Räumlichkeiten, die nach der mietvertraglichen Sollvereinbarung als Bistro mit Öffnungszeiten und Speiseangeboten bis Mitternacht und später genutzt werden sollen, haftet wegen anfänglichen Mangels der Mietsache, wenn der Mieter die Gaststätte wegen der in Nummer 1 bezeichneten Einschränkung nicht wie beabsichtigt betreiben kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 538 Abs. 1 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 3 O 2328/02 vom 09.01.2004 |
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