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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENUrteil vom 22.07.2004, Aktenzeichen: 2 U 93/03 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 U 93/03

Urteil vom 22.07.2004


Leitsatz:Das Mitglied des Vorstands einer zwar gegründeten, aber noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft, das von deren bereits eingeleiteten Werbemaßnahmen Kenntnis hat und es nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnt, eine Abschlusserklärung abzugeben, haftet persönlich für die entstandenen Verfahrenskosten, weil es zumindest rechtsgeschäftsähnlich für die noch nicht bestehende Aktiengesellschaft tätig geworden ist.
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG § 41 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Bremen 4 O 24/03 (3) vom 15.09.2003

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