JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 2 U 19/06
| Leitsatz: | 1. Der persönlichen Inanspruchnahme des Organs einer juristischen Person wegen einer von dieser begangenen wettbewerbswidrigen Handlung steht nicht entgegen, dass letztere wegen eben dieser Wettbewerbshandlung bereits erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist (vgl. OLG Nürnberg WRP 1971, 338 für den zeitlich umgekehrten Fall). 2. Die persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person für eine von dieser begangene wettbewerbswidrige Handlung setzt voraus, dass die natürliche Person entweder die Wettbewerbshandlung selbst begangen oder diejenige eines anderen gekannt, sie aber pflichtwidrig nicht verhindert hat (wie BGH GRUR 1986, 248 - "Sporthosen" - und GRUR 1986, 252 - Sportschuhe"). 3. Die Voraussetzungen der Möglichkeit zu einer persönlichen Inanspruchnahme des Organs einer juristischen Person hat die Partei darzulegen und zu beweisen, die deren Verantwortlichkeit für die wettbewerbswidrige Handlung für gegeben ansieht. |
| Rechtsgebiete: | UWG, BGB |
| Vorschriften: | UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 12 O 327/05 vom 12.01.2006 |
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