JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 21.12.2000, Aktenzeichen: 2 U 40/2000
| Leitsatz: | 1. Den Gläubiger, der sich auf § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welcher Art und in welchem Umfang der Schuldner für den Drittschuldner tätig ist. 2. Legt der Schuldner einen schriftlichen Dienstvertrag vor, der eine bestimmte Arbeitszeit ausweist, die wesentlich unterhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (40 Stunden) liegt, so genügt der Gläubiger seiner Darlegungslast, wenn er Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der Schuldner die von ihm erbrachte Leistung nach der Lebenserfahrung nicht innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit (hier: 8 Wochenstunden) erbringen kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 850 h Abs. 2 Satz 1, |
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