JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 3 U 55/06
| Leitsatz: | 1. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 (3. Möglichkeit) SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation. 2. Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 (3. Möglichkeit) SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB VII |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 831, BGB § 840 Abs. 1, BGB § 840 Abs. 2, SGB VII § 106 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 4 O 2637/05 vom 24.07.2006 |
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