JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 19.02.2004, Aktenzeichen: 2 U 94/03
| Leitsatz: | 1. Die Werbung "Tiefpreisgarantie. Trotz riesiger Auswahl haben wir die tiefsten Preise der Region. Sollten Sie trotzdem eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung woanders günstiger sehen, erstatten wir den Differenzbetrag. Garantiert." stellt trotz Verwendung des Superlativs ("die tiefsten Preise") keine Alleinstellungswerbung dar, weil der Gesamtzusammenhang der Werbeaussage eindeutig erkennen lässt, der Werbende halte es für möglich, dass ein Mitbewerber preisgünstiger anbiete. 2. Dies gilt insbesondere, wenn die Überschrift "Tiefpreisgarantie" durch die Schriftgröße oder in anderer Weise blickfangmäßig herausgehoben ist. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 12 O 440/03 vom 09.10.2003 |
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