JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 18.12.2003, Aktenzeichen: 2 U 71/03
| Leitsatz: | 1. Die Herausgeber des sog. "Amtlichen" Telefonbuchs, die zugleich auch die sog. "Gelben Seiten" verlegen, unterliegen mit Rücksicht auf die von ihnen ausgeübte Marktmacht erhöhten Anforderungen, wenn sie sich weigern, die ihnen von im eigenen Namen handelnden Werbevermittlern angedienten Anzeigenaufträge entgegenzunehmen, die diese akquiriert haben. 2. Die von einem Werbevermittler verwendete werbliche Aussage: "Diese Dienstleistung bieten wir allen Kunden, welche sich bisher schlecht, einseitig oder gar nicht beraten fühlen" ist keine pauschal herabsetzende und daher unlautere Mitteilung (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2002 [unveröffentlicht]). |
| Rechtsgebiete: | GWB, UWG |
| Vorschriften: | GWB § 20 Abs. 1, UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 4 O 1262/02 vom 30.04.2003 |
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