JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 2 U 9/03
| Leitsatz: | 1. Der Verkäufer eines Grundstücks, auf dem bis zum Jahre 1976 eine chemische Reinigung, Wäscherei und Dämpferei betrieben worden war, muss diese Tatsache auch dann nicht ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er den oberirdischen Teil der auf dem Grundstück stehenden Gebäude zu einem Lebensmittel-Supermarkt hat umgestalten lassen, sofern er dafür ohne Schwierigkeiten eine Baugenehmigung erhalten hat und diesen Markt unangefochten bis zum Jahre 1989 durch verschiedene Pächter hat betreiben lassen. 2. Der Umstand, dass der Verkäufer unterirdische Anlagen (Rohrleitungen, Tanks) anlässlich des Umbaus nicht entfernen ließ, sondern diese im Erdboden belassen und lediglich aus statischen Gründen verfüllt wurden, muss dem Käufer im Jahre 1989 nicht mitgeteilt werden, wenn die Baugenehmigungsbehörde mit diesem Vorgehen des Verkäufers (Bauherrn) einverstanden war. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 463 Satz 2 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 6 O 2567/00 vom 09.01.2003 |
Um den Volltext vom OLG-BREMEN – Urteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 2 U 9/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-BREMEN - 18.09.2003, 2 U 9/03" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum