JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 16.10.2003, Aktenzeichen: 2 U 31/03
| Leitsatz: | 1. Die (nahezu verschuldensunabhängige) Obhutshaftung des Frachtführers gegenüber dem Absender und dem Empfänger des Gutes beschränkt sich auf den durch Verlust oder Beschädigung herbeigeführten Schaden zuzüglich bestimmter in § 432 HGB genannter Kosten, erfasst also nicht "Folgeschäden". Das gilt auch, wenn diese Folgeschäden in der Person eines Dritten eintreten. 2. Wird eine beförderte Flüssigkeit bei der Ablieferung an den Empfänger infolge im Fahrzeug noch vorhandener Rückstände früher transportierter Ware verunreinigt und ist eine Aufbereitung des verunreinigten Stoffes allein deshalb ausgeschlossen, weil bereits ein weiterer Arbeitsgang beim Empfänger begonnen worden ist, so hat der Frachtführer lediglich die Kosten der grundsätzlich möglichen Aufbereitung zu erstatten. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 425 Abs. 1, HGB § 434 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 11 O 397/01 vom 26.03.2003 |
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