JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 2 U 107/2001
| Leitsatz: | 1. Behauptet der Inhaber eines Betriebs, er habe von der wettbewerbswidrigen Handlung eines Angestellten oder Beauftragten keine Kenntnis gehabt, so kann er zwar zur Unterlassung, nicht aber zur Auskunft oder zum Schadensersatz verurteilt werden (wie BGH GRUR 1955, 411, 415). 2. Im Wettbewerbsprozess kann die geschuldete Auskunft zwar in der Weise erteilt werden, dass der Schuldner bestreitet, die vom Gläubiger als wettbewerbswidrig eingestufte Äußerung getan zu haben, anderes gilt jedoch, wenn die Beweisaufnahme ein gegenteiliges Ergebnis erbracht hat; in diesem Fall ist der Schuldner zur Auskunfterteilung zu verurteilen. |
| Rechtsgebiete: | UWG, BGB |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 13 Abs. 4, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen |
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