JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 2 U 97/06
| Leitsatz: | 1. Ein Anlagevermittler, der von einem Kunden um Beratung gebeten wird, wobei der Kunde zum Ausdruck bringt, ihm sei an einer sicheren, aber verzinsungsgünstigen Anlage gelegen, schuldet keine weitergehende Beratung, wenn der Kunde den ihm erteilten Rat nicht befolgt und sich nach knapp einem Jahr erneut an den Anlagevermittler wendet, wenn er dabei um "Aufstockung" einer von ihm bereits gezeichneten Beteiligung an einem Zinsfonds in Gestalt einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bittet. 2. Es bleibt offen, ob ein Anlagevermittler stets die ihm obliegende Beratungspflicht dadurch erfüllt, dass er dem Kunden einen vollständigen Prospekt des Unternehmens, an dem sich der Kunde zu beteiligen gedenkt, übermittelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt des Prospekts die Risiken der Beteiligung unverhohlen und allgemeinverständlich sowie in drucktechnisch nicht versteckter Form darstellt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, BGB § 675 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 2 O 2434/05 c vom 17.08.2006 |
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