JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 13.10.2005, Aktenzeichen: 2 U 28/05
| Leitsatz: | 1. Mehrere Verstöße gegen ein Vertragsstrafeversprechen stellen eine natürliche Handlungseinheit dar, wenn sie innerhalb eines verhältnismäßig engen Zeitraums begangen worden sind (hier: 14 Verstöße in 7 Wochen), überwiegend dasselbe Werbemedium in nahezu gleichen zeitlichen Abständen gewählt wurde (hier: dieselbe Tageszeitung) und die grafische Aufmachung jeweils im Wesentlichen übereinstimmte. 2. Ist ein in den fraglichen Zeitraum fallender Verstoß bereits Gegenstand einer rechtskräftigen, eine Verurteilung aussprechenden Entscheidung gewesen, so ist eine nachfolgende, auf weitere Einzelfälle während dieses Zeitraums gestützte Klage mit Rücksicht auf den "Verbrauch" des Klagerechts unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UWG |
| Vorschriften: | ZPO § 325 Abs. 1, UWG § 7 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 12 O 560/04 vom 03.03.2005 |
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