JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 13.09.2006, Aktenzeichen: 1 U 28/06 (a)
| Leitsatz: | 1. Bei einem (Unter-) Mietvertrag ist die Schriftform (§ 550 Satz 1, § 126 BGB) gewahrt, wenn in der unterzeichneten Urkunde - etwa durch einen entsprechenden Vermerk - eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Anlage, in der die wesentlichen Bestimmungen enthalten sind, erfolgt; weder bedarf es insoweit der Beifügung der in Bezug genommenen Anlage noch einer Paraphierung des (Haupt) Mietvertrages, einer Rückverweisung auf den (Unter-) Mietvertrag oder gar einer festen körperlichen Verbindung zwischen (Unter-) Mietvertrag und der Anlage. 2. Bei Untermietverhältnissen über Gewerberaum ist eine Vertragsbestimmung rechtlich unbedenklich, wonach das Untermietverhältnis nach Auflösung des Hauptmietvertrages endet. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 550 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 4 O 2243/05 vom 08.05.2006 |
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