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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENUrteil vom 13.09.2006, Aktenzeichen: 1 U 28/06 (a) 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 U 28/06 (a)

Urteil vom 13.09.2006


Leitsatz:1. Bei einem (Unter-) Mietvertrag ist die Schriftform (§ 550 Satz 1, § 126 BGB) gewahrt, wenn in der unterzeichneten Urkunde - etwa durch einen entsprechenden Vermerk - eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Anlage, in der die wesentlichen Bestimmungen enthalten sind, erfolgt; weder bedarf es insoweit der Beifügung der in Bezug genommenen Anlage noch einer Paraphierung des (Haupt) Mietvertrages, einer Rückverweisung auf den (Unter-) Mietvertrag oder gar einer festen körperlichen Verbindung zwischen (Unter-) Mietvertrag und der Anlage.

2. Bei Untermietverhältnissen über Gewerberaum ist eine Vertragsbestimmung rechtlich unbedenklich, wonach das Untermietverhältnis nach Auflösung des Hauptmietvertrages endet.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 550 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Bremen 4 O 2243/05 vom 08.05.2006

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