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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENUrteil vom 13.07.2006, Aktenzeichen: 2 U 17/06 



OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 U 17/06

Urteil vom 13.07.2006


Leitsatz:1. Ist in einer vertraglichen Vereinbarung geregelt, dass ein auf ein Unternehmen im Ganzen oder eines Teils von diesem bezogenes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle gelten soll, "die binnen einer Frist von einem Jahr nach Beendigung dieses Kooperationsvertrages abgeschlossen werden", so kann die Vertragsauslegung ergeben, dass sich das Vorkaufsrecht auch auf einen Verkaufsfall bezieht, der während der Laufzeit des Kooperationsvertrages eintritt.

2. Unterlässt es der Vorkaufsverpflichtete pflichtwidrig, den Vorkaufsberechtigten wie vertraglich vereinbart über den Vorkaufsfall zu unterrichten, und vollzieht er das Erfüllungsgeschäft mit dem Dritten, so kann der Vorkaufsberechtigte Schadensersatz wegen der Pflichtverletzung des Vorkaufsverpflichteten von diesem nur dann verlangen, wenn er das ihm zustehende Vorkaufsrecht nach Maßgabe der dafür bestehenden vertraglichen Vereinbarungen unzweideutig ausgeübt hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, BGB § 464,
Verfahrensgang:LG Bremen 13 O 586/04 vom 30.12.2005

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