JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 13.05.2004, Aktenzeichen: 2 U 9/04
| Leitsatz: | 1. §§ 467 ff. HGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) sind in Ermangelung von Übergangsvorschriften auch auf Lagerverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin beendet worden sind. 2. Übergibt der Einlagerer dem Lagerhalter in Kartons verpackte Gegenstände, ohne auf außen auf den Kartons angebrachten Listen kenntlich zu machen, was der jeweilige Karton enthält, und erteilt der Lagerhalter auch kein Empfangsbekenntnis über deren Inhalt, so muss der Einlagerer auch dann den Nachweis über den Inhalt der Behältnisse führen, wenn der Lagerhalter ihm andere als die eingelagerten Kartons zurückgibt, weil ein Umpacken des eingelagerten Gutes während der Lagerzeit notwendig geworden ist. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 467, HGB § 475 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 4 O 858/2003 (10) vom 17.12.2003 |
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