JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 13.01.2005, Aktenzeichen: 2 U 97/04
| Leitsatz: | 1. Veranlasst der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf telefonischem Wege, dass ein auf die Trocknung von durchfeuchteten Räumen spezialisiertes Unternehmen in jedenfalls teilweise ihm noch gehörenden vermieteten Räumlichkeiten Arbeitsleistungen erbringt, ohne in dem Telefonat zu erkennen zu geben, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer tätig werde, so wird er selbst verpflichtet (§ 164 Abs. 2 BGB). 2. Tritt das mit der Erledigung der Trocknungsaufgabe betraute Unternehmen nachträglich an den Geschäftsführer mit dem Anliegen heran, er möge in dieser seiner Eigenschaft ein vorbereitetes Vertragsformular unterzeichnen, verweigert der Geschäftsführer seine Unterschrift, weist aber gleichwohl eine Mitarbeiterin an, das Auftragsformular mit dem Zusatz "im Auftrag" zu unterzeichnen, und wird auch der Stempel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwendet, so haftet die GmbH selbst dann kraft Schuldbeitritts, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er habe diese Weisung lediglich deshalb erteilt, damit geprüft werden könne, ob ein Versicherer für den Schaden eintrittspflichtig sei. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 164 Abs. 2, BGB § 414, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 12 O 201/04 vom 23.09.2004 |
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