JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 12.03.2004, Aktenzeichen: 4 U 3/04
| Leitsatz: | 1. Die an die Aufklärung des Patienten zu stellenden Anforderungen gelten in gesteigertem Maß bei der beabsichtigten Anwendung einer sog. "Außenseitermethode" (hier: spezielles Prostata-Laserverfahren in zwei Operationsschritten). 2. Von einem echten Entscheidungskonflikt ist auszugehen, wenn der Patient darlegt, dass er die klassische Methode der "transurethralen Resektion der Prostata" (TURP) bei ordnungsgemäßer Aufklärung in seine Überlegungen einbezogen hätte. 3. Führt der ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführte Eingriff zu wiederholten Harnverhalten, die mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte mit Nachoperationen zur Folge haben, und einer dauerhaften Stressharninkontinenz, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von ¤ 18.000,-- angemessen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 2 O 571/2001 vom 03.04.2003 |
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