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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENUrteil vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 2 U 89/03 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 U 89/03

Urteil vom 12.02.2004


Leitsatz:1. In der Werbeaussage "Wir haben die tiefsten Preise der Region" ist die Tatsachenbehauptung zu sehen, dass der Werbende hinsichtlich des gesamten bei ihm vorhandenen Warenangebots die niedrigsten Preise verlange und insofern eine Alleinstellung einnehme.

2. Auch bei einer auf tatsächlichen Verhältnissen beruhenden behaupteten Alleinstellung trifft grundsätzlich denjenigen, der die Richtigkeit dieser Behauptung in Zweifel zieht, die Darlegungs- und Beweislast für seine gegenteilige Darstellung.

3. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es der Werbende durch Hinzufügung eines unbestimmten Begriffs ("Region") für den Mitbewerber unzumutbar gemacht hat, der werblichen Aussage mit tatsächlichen Feststellungen in geeigneter Weise entgegen zu treten, wobei die Unbestimmtheit insbesondere darin ihre Ursache hat, dass es sich bei den identisch Werbenden um zwei zwar rechtlich selbstständige, aber konzernmäßig verbundene Unternehmen handelt, deren Geschäftslokale weniger als zwanzig Kilometer voneinander entfernt sind.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3,
Verfahrensgang:LG Bremen 12 O 192/03 vom 04.09.2003

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