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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENUrteil vom 11.11.2004, Aktenzeichen: 2 U 39/04 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 U 39/04

Urteil vom 11.11.2004


Leitsatz:1. § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs ist eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

2. "Oddset-Sportwetten" sind Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.

3. Auch derjenige, der ohne im Besitz einer Erlaubnis der zuständigen (deutschen) Behörde zu sein, den Abschluss von "Oddset-Sportwetten" lediglich vermittelt, unterliegt der Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.

4. Die in § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs angesprochene Erlaubnis meint eine solche der zuständigen deutschen Behörden; das behauptete oder tatsächliche Vorliegen der Erlaubnis einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beseitigt die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht.

5. Der Inhalt des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs verstößt auch unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. November 2003 - Rechtssache C-243/01 - "Gambelli" - niedergelegten Grundsätze nicht gegen Art. 43 und 49 EGV.
Rechtsgebiete:UWG (Fassung 2004), StGB
Vorschriften:UWG (Fassung 2004) § 3, UWG (Fassung 2004) § 4 Nr. 11, StGB § 9 Abs. 2 Satz 2, StGB § 284 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Bremen 12 O 405/03 vom 04.03.2004

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