JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 11.11.2004, Aktenzeichen: 2 U 39/04
| Leitsatz: | 1. § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs ist eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 2. "Oddset-Sportwetten" sind Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. 3. Auch derjenige, der ohne im Besitz einer Erlaubnis der zuständigen (deutschen) Behörde zu sein, den Abschluss von "Oddset-Sportwetten" lediglich vermittelt, unterliegt der Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. 4. Die in § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs angesprochene Erlaubnis meint eine solche der zuständigen deutschen Behörden; das behauptete oder tatsächliche Vorliegen der Erlaubnis einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beseitigt die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht. 5. Der Inhalt des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs verstößt auch unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. November 2003 - Rechtssache C-243/01 - "Gambelli" - niedergelegten Grundsätze nicht gegen Art. 43 und 49 EGV. |
| Rechtsgebiete: | UWG (Fassung 2004), StGB |
| Vorschriften: | UWG (Fassung 2004) § 3, UWG (Fassung 2004) § 4 Nr. 11, StGB § 9 Abs. 2 Satz 2, StGB § 284 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 12 O 405/03 vom 04.03.2004 |
Um den Volltext vom OLG-BREMEN – Urteil vom 11.11.2004, Aktenzeichen: 2 U 39/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-BREMEN - 11.11.2004, 2 U 39/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum