JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 11.10.2007, Aktenzeichen: 2 U 117/01
| Leitsatz: | 1. Wird eine für eine Tischlerei bestimmte Bandsäge mit einem Lastkraftwagen angeliefert und soll sie dort von der Ladefläche des Fahrzeugs mittels einer Seilwinde und eines Hubwagens abgesetzt werden, wobei der Fahrer des Lastkraftwagens schon vor Antritt der Fahrt davon ausgegangen ist, er werde den Abladevorgang allein bewältigen, so obliegt es ihm, dafür Sorge zu tragen, dass der Betriebsinhaber - oder eine sonstige Person - sich während dieses Vorgangs nicht im Gefahrenbereich aufhält. 2. Begibt sich der Betriebsinhaber unaufgefordert vor Beginn des Abladevorgangs auf die Ladefläche des Kraftfahrzeugs und verweilt er dort auch während dieses Vorgangs, so trifft ihn bei einem Unfall, der für ihn zu nicht unerheblicher körperlicher Schädigung führt, ein hälftiges Mitverschulden. 3. Wird erstinstanzlich der Antrag angekündigt, der Schädiger möge (auch) verurteilt werden, etwaigen Zukunftsschaden zu tragen, und wird dieser Antrag zwar im Protokoll der mündlichen Verhandlung als gestellt niedergelegt, erscheint er aber nicht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und wird auch nicht eine entsprechende Berichtigung des Tatbestands begehrt, so hat das Berufungsgericht jedenfalls dann, wenn dieser Antragsteil im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich wieder aufgegriffen wird, keinen Anlass, über ihn zu entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB VII, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 254 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1 Satz 1 a.F., SGB VII § 104, SGB VII § 105, SGB VII § 106, SGB VII § 107, ZPO § 320, ZPO § 525 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 6 O 447/01 vom 20.09.2001 |
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