JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 11.05.2007, Aktenzeichen: 4 U 26/06
| Leitsatz: | 1. Ein später hinzugezogener Nachbar ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet (wie BGHZ 148, 261 = MDR 2001, 1233 = NJW 2001, 3119). Dies gilt auch im Verhältnis zu Immissionen, die in der Nutzung von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen ihren Ursprung haben. 2. Die Lästigkeit eines Geräusches, die für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nicht allein von Messwerten, sondern auch von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf die Beurteilung des Tatrichters ankommt. 3. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist eine wertende Betrachtung, wobei auch öffentliche Belange zu würdigen sind (hier: Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse durch ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 906, BGB § 1004, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 6 O 1531/04 |
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