JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 11.03.2004, Aktenzeichen: 2 U 99/03
| Leitsatz: | 1. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, wer ein Geschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Dafür ist der zeitliche Anteil der privaten Nutzung, nicht das Maß der Kostendeckung durch den anderen Nutzungsanteil entscheidend. 2. Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist auch, wer bei Abschluss eines Geschäfts eine selbstständige Tätigkeit im Nebenberuf ausübt. Entsprechendes gilt für gelegentliche Geschäfte im Zusammenhang mit einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit. 3. Beim Kauf einer gebrauchten beweglichen Sache (hier eines etwa zehn Jahre alten Motorboots) findet im Hinblick auf alterstypische Verschleißmängel keine Beweislastumkehr statt, wie sie in § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf vorgesehen ist. 4. Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bei einer gebrauchten beweglichen Sache zu verneinen, wenn bei Gefahrübergang ein alterstypischer Verschleißmangel vorliegt, der sich später verstärkt und eine Leistungsminderung hervorruft oder zu einer Funktionsunfähigkeit führt (hier für einen feinen Riss am Zylinderkopf eines Bootsmotors, der während der Nutzung durch den Käufer einen Motorausfall zur Folge hat). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 13, BGB § 14 Abs. 1, BGB § 434 Abs. 1 Satz 1, BGB § 434 Abs. 1 Satz 2, BGB § 475 Abs. 1 Satz 1, BGB § 476, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 7 O 515/2003 vom 16.10.2003 |
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