JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 2 U 108/06
| Leitsatz: | 1. Spätestens mit der Verbringung des Transportgutes in die Lagerstelle im Bestimmungshafen endet die Verfügungsgewalt des Verfrachters, wenn im Konnossement ein Anderer als Ablader oder Empfänger genannt ist. 2. Erklärt sich der Verfrachter, der den Hintransport durchgeführt hat, nach Erreichen des Bestimmungshafens bereit, auch den Rücktransport vorzunehmen, so liegt darin nicht zugleich die Erklärung, er habe die Ware (noch) in der Verfügungsgewalt; vielmehr muss der Befrachter (auch) in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass das Transportgut in die Obhut des Verfrachters gelangt. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 556 Nr. 2, HGB § 606 Satz 2, HGB § 643, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 11 O 163/03 vom 20.09.2006 |
Um den Volltext vom OLG-BREMEN – Urteil vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 2 U 108/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-BREMEN - 10.05.2007, 2 U 108/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum