JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 09.12.2004, Aktenzeichen: 2 U 96/03
| Leitsatz: | Vereinbaren Parteien eines Mietvertrages über Farbkopierer, dass auftretende Störungen oder Fehler innerhalb von vier Stunden nach erfolgter Störmeldung vom Vermieter zu beseitigen seien und soll dem Mieter ein Recht zur Kündigung des Mietvertrages zum nächsten Monatsende zustehen, falls die für die Fehlerbeseitigung eingeräumte Vierstundenfrist mehr als dreimal im Jahr überschritten werde, so muss der Mieter jedenfalls dann den Vermieter gesondert abmahnen, wenn er nicht den ersten zur Kündigung berechtigenden Störfall zum Anlass nimmt, eine Kündigungserklärung abzugeben. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 535, BGB § 543 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 12 O 187/03 vom 25.09.2003 |
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