JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 2 U 47/03
| Leitsatz: | 1. Verspricht der Gesellschaftergeschäftsführer einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einer privatschriftlichen Urkunde gegenüber der Gesellschaft, ein von ihm aufgenommenes Darlehen, dessen Valuta er der Gesellschaft zur Behebung einer Liquiditätsenge zur Verfügung gestellt hatte, der Gesellschaft end gültig zu belassen, so ist dieses Versprechen wie die Übernahme einer (weiteren) Stammeinlage zu behandeln mit der Folge, dass u.a. der Aufrechnungsausschluss nach § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt. 2. Wird diese Urkunde von den Unterzeichnern einvernehmlich auf den Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens zurückdatiert, so trifft gleichwohl die Gesellschaft die Beweislast, wenn sie behauptet, die ursprünglich vereinbarte Übernahme der Zinsleistungen für das Darlehen durch die Gesellschaft sei damit rückwirkend beseitigt worden, und die Erstattung der aufgelaufenen Beträge von dem Gesellschafter verlangt. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, ZPO |
| Vorschriften: | GmbHG § 19 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 416, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 12 O 20/03 vom 03.04.2003 |
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