JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 2 U 30/03
| Leitsatz: | 1. Die unterschiedliche Ausgestaltung von Ausschluss- und Verjährungsfristen verbietet es, einer bei einem nach den vereinbarten Konnossementsbedingungen nicht zuständigen ausländischen Gericht rechtzeitig erhobenen Klage eine Unterbrechungswirkung in entsprechender Anwendung des § 212 Abs. 1 BGB a.F. zuzuerkennen. 2. Das Fehlen einer europarechtlichen Regelung zur Verweisung einer Rechtssache durch das Gericht eines Mitgliedstaates an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates kann nicht durch die Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts in der Weise ausgeglichen werden, dass durch die Anrufung eines unzuständigen ausländischen Gerichts eine Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung für den Lauf einer Ausschluss- oder Verjährungsfrist eintritt. |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB |
| Vorschriften: | HGB § 612 Abs. 1 Satz 1 a.F., BGB § 212 Abs. 1 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 11 O 431/02 vom 12.03.2003 |
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