JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 09.01.2003, Aktenzeichen: 2 U 105/01
| Leitsatz: | 1. Ist in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschrift enthalten, dass jeder Gesellschafter für den Fall des Todes dem (den) anderen Gesellschafter(n) seinen Anteil "verbindlich und unwiderruflich" zum Kauf anbietet, so bezieht sich dieses Angebot sowohl auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags als auch auf den zum Übergang des Geschäftsanteils erforderlichen dinglichen Übertragungsakt. 2. Ist vereinbart, dass die Höhe des Entgelts dem steuerlichen Wert des Anteils zum 1. Januar, der dem Tod vorausgeht, entsprechen soll, so wird das unterbreitete Angebot nicht wirksam angenommen, wenn der Übernehmer erklärt, den Geschäftsanteil "für DM 1,--" übernehmen zu wollen. 3. In einem solchen Fall kann eine wirksame Annahmeerklärung, die dem Inhalt des im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angebots entspricht, auch noch etwa drei Monate nach dem Ableben des Gesellschafters abgegeben werden. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, BGB |
| Vorschriften: | GmbHG § 15 Abs. 1, BGB § 157, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 13 O 349/01 vom 31.08.2001 |
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