JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 08.11.2000, Aktenzeichen: 1 U 14/00
| Leitsatz: | 1. An der "Ablieferung" im Sinne der betriebsfertigen Herstellung einer Verpackungsanlage für Reis fehlt es, wenn zahlreiche in der Auftragsbestätigung des Herstellers aufgeführte Ausstattungsteile, die als zugesicherte Eigenschaften der Anlage anzusehen sind, nicht mitgeliefert werden. 2. Einer "Ablieferung" im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB steht auch entgegen, dass der Hersteller einer Verpackungsanlage bei deren Aufstellung nur die Seiten 1 bis 19 einer 30 Seiten umfassenden Bedienungsanleitung mitgeliefert hat. 3. Der Weitergebrauch einer Verpackungsanlage nach Feststellung des Mangels bis zur Entscheidung des Rechtsstreits über das Wandlungsbegehren führt in der Regel nicht zur Verwirkung des Wandlungsrechts. 4. Die lineare Wertschwundtheorie ist prinzipiell auch zur Nutzungswertermittlung für den Weitergebrauch einer Verpackungsanlage nach Geltendmachung eines Wandlungsbegehrens anzuwenden. 5. Zu den Einzelheiten der Ermittlung des Nutzungswertes einer Verpackungsanlage. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 347 Satz 2, BGB § 347 Satz 3, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, BGB § 987 Abs. 1, HGB § 377 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen |
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