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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENUrteil vom 08.10.2003, Aktenzeichen: 1 U 40/03 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 U 40/03

Urteil vom 08.10.2003


Leitsatz:1. Ein Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (§ 459 Abs. 1 BGB a. F.) liegt vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte. Es gehört nämlich zu den Normaleigenschaften eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, nicht wesentlich mehr gefahren zu sein, als der Kilometerzähler anzeigt.

2. Offenbarungspflichtig ist ein gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughändler hinsichtlich solcher Umstände, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und die für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können, vorausgesetzt, dass der Käufer die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf.

3. Der kurzfristige Ankauf durch einen Zwischenhändler, dessen genaue Anschrift in dem Kaufvertrag nicht angegeben ist, und der anschließende, aus den Kraftfahrzeugpapieren nicht ersichtliche Weiterverkauf an den (beklagten) Verkäufer - einen gewerbsmäßigen Kraftfahrzeugverkäufer -, sind Umstände, hinsichtlich derer der Verkäufer gegenüber dem (klagenden) Käufer offenbarungspflichtig ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB a.F. § 459 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Bremen 6 O 2455/02 vom 03.06.2003

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