JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 08.07.2004, Aktenzeichen: 2 U 19/04
| Leitsatz: | 1. Erhält ein deutsches Kreditinstitut einen Scheck zur Einziehung, der auf ein bei einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Bank geführtes Konto gezogen ist, so trifft es in Ermangelung besonderer Hinweise auf eine aus der Sicht ihres Kunden vorhandene besondere Eilbedürftigkeit nicht die Pflicht, den Rücklauf des Schecks, der wegen Auflösung des Kontos des Ausstellers nicht bezahlt worden ist, über das übliche Maß hinaus zu beschleunigen. 2. Ein in das Einziehungsverfahren und auch in den Rücklauf des Schecks einbezogenes in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässiges Kreditinstitut ist auch dann nicht als Erfüllungsgehilfe des mit der Einziehung betrauten deutschen Unternehmens anzusehen, wenn das erstgenannte ein abhängiges Unternehmen des letztgenannten ist und dieses damit geworben hat, dass in Amerika ein Konzernunternehmen zur Betreuung der Kunden zur Verfügung stehe. 3. Gegenüber einem vollkaufmännischen Unternehmen, das einen Scheck einreicht, der auf ein in den Vereinigten Staaten von Amerika geführtes Konto gezogen ist, besteht in der Regel keine Verpflichtung des deutschen Kreditinstituts zu Hinweisen auf die in Amerika bestehenden langfristigen Möglichkeiten zur Rückgabe von nicht ordnungsmäßigen (gefälschten) Schecks. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGB-Bank |
| Vorschriften: | BGB § 675, BGB § 676 f, AGB-Bank Nr. 9 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 13 O 490/02 vom 09.01.2004 |
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