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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENUrteil vom 08.03.2007, Aktenzeichen: 2 U 117/06 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 U 117/06

Urteil vom 08.03.2007


Leitsatz:Teilt ein Insolvenzverwalter einem rechtsanwaltlich vertretenen Gläubiger, nachdem dessen Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist, auf eine schriftlich gestellte Anfrage schriftlich mit, "die Zahlung der Rechnung Ihrer Mandantin erfolgt nach mängelfreier Abnahme durch den Bauherrn und nach Zahlung unserer Schlussrechnung durch den Bauherrn", so wird dadurch kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 Satz 1 BGB erklärt und demgemäß auch keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet.
Rechtsgebiete:BGB, InsO
Vorschriften:BGB § 781 Satz 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Bremen 12 O 244/06 vom 05.10.2006

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