JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 06.10.2005, Aktenzeichen: 2 U 39/05
| Leitsatz: | 1. Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (wie BGH VersR 2005, 1086 = BGHRep 2005, 1181) 2. Für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung, es sei in unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem es zum Sturz gekommen sei, eine Gefahrenstelle vorhanden, kommt dem Geschädigten die Erleichterung des Beweises des ersten Anscheins nicht zugute. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 286, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 2 O 704/04 d vom 14.04.2005 |
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